Tennisclub Schwaikheim e.V.
Herzlich Willkommen

Vereinssatzung

Satzung
§1 Name, Sitz und Rechtstellung
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
§4 Mitglieder
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Rechte und Pflichten gegenüber Verbänden
§8 Aufnahmegebühr und Beiträge
§9 Erlöschen einer Mitgliedschaft, Statuswechsel
§10 Organe
§11 Vorstand und Ausschuss
§12 Ausscheiden während des Geschäftsjahres
§13 Gesetzliche Vertreter des Vereins
§14 Entscheidungen des Ausschusses
§15 Mitgliederversammlung
§16 Antragsstellung Mitgliederversammlung
§17 Beschlussfassung Mitgliederversammlung
§18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§19 Aufgaben Kassenprüfer
§20 Datenschutz
§21 Auflösung des Vereins
§22 Inkrafttreten


 

Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen Tennisverein Schwaikheim e.V. Sitz des Vereins ist Schwaikheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen  unter der Nr. 448 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft
§ 4
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Jugendmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können passive Mitglieder werden. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Minderjährige benötigen zum Eintritt in den Verein die Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgrün-de bekannt zu geben.
§ 6
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passiven Mitgliedern steht das Recht nicht zu, auf den Tennisplätzen zu spielen. Ausnahmen regeln die aktuellen Mitgliedsbedingungen. Grundsätzlich sind für alle Vereinsmitglieder  die aktuell geltenden Mitgliedsbedingungen bindend. Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Aktive und passive Mitglieder, sowie Jugendliche mit der Vollendung des 16. Lebensjahres haben ein Wahlrecht.
§ 7
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Württ. Tennisbundes (WTB) und des Württ. Landessportbundes (WLSB) und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Sämtliche Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des Vereins und den von ihm getroffenen Anordnungen, insbesondere der aktuell geltenden Mitgliedsbedingungen.

 

Aufnahmegebühr, Beiträge
§ 8
Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben Jahresbeiträge zu bezahlen. Neuaufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie nach vorheriger Androhung ausgeschlossen werden (§ 9).
Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft, Umwandlung in passive Mitgliedschaft
§ 9
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch den Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt erfolgt zu den in den Mitgliedsbedingungen aktuell vereinbarten Regelungen. Ausgetretene Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verlangen, dass seine aktive Mitgliedschaft mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt wird. Ein solches Mitglied kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragen, die passive Mitgliedschaft wieder in eine aktive Mitgliedschaft umzuwandeln. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben, hat das Mitglied keine erneute Aufnahmegebühr zu bezahlen. Bei vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes auch eine Kündigung oder Änderung des Spielerstatuts zu einem anderen Termin annehmen und über die Höhe der bis dahin entrichtenden Beiträge entscheiden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes und Ausschusses, der der  Dreiviertelmehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von jedem Mitglied an den ersten Vorsitzenden, insbesondere aus folgenden Gründen gestellt werden:
• Bei Verletzung der Vereinsinteressen, der Bestimmungen der Satzung oder festgelegter Ordnungen,
• Bei vereinsschädigendem Verhalten,
• Bei Rückstand von 3 Monaten in der Zahlung von festgelegten Beiträgen, Umlagen oder Ersatzleistungen trotz zweimaliger Mahnung innerhalb einer Frist ab Absendung der ersten Mahnung

 

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und erfolgt durch eingeschriebenen Brief an das Mitglied, bei Ausschluss eines Jugendlichen an dessen gesetzlichen Vertreter. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes. Vor dem Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf Anhörung. Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche an Eigentum und Vermögen des Vereines zu. Mitglieder, welche ein Amt inne hatten, haben unverzüglich und unaufgefordert die ihnen überlassenen Sachwerte, Gegenstände, Geschäftsunterlagen u.ä. an den Vorstand zu übergeben. Über den Ausschluss eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

Organe
§ 10
Organe des Vereins sind
a) Vorstand,
b) Ausschuss,
c) Mitgliederversammlung
§ 10b
Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Vorstand und Ausschuss
§ 11
Der Ausschuss ist das ausführende Organ des Vereins; er regelt alle technischen und sportlichen Belange des Vereins. Der Vorstand und die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus
dem/der 1.Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassier/erin,
dem/ der Schriftführer/in.

Dem/der 1. Vorsitzenden obliegt insbesondere:
• Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen,
• Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den Ausschusssitzungen,
• Die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Vereinsvorgänge.

Der/ die Kassier/erin hat das Vereinsvermögen zu verwalten, insbesondere Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Er/ Sie hat für die Einziehung der Beiträge zu sorgen und die Verbindlichkeiten zu begleichen.

 

Der/ die Schriftführer/in führt die Protokolle über die Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Die Protokolle über die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom/von der Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

Der Ausschuss besteht aus
dem/der Technischen Leiter/in,
dem/ der Sportwart/in,
dem/ der Jugendleiter/in,
dem/ der Vergnügungswart/in,
dem/ der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
dem/ der Breitensportwart/in,
dem/ der Wirtschaftswarten/innen.

 

Der/die Sportwart/in ist für die Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen verantwortlich. Dies gilt gleichermaßen für den/die Jugendwart/in. Der/die Breitensportwart/in unterstützt den/ die Sportwart/in und führt zusätzlich Turniere im Breitensport durch. Dem/der Technischen Leiter/in obliegt die Überwachung und Instanthaltung der gesamten Vereinsanlage einschließlich der Geräte. Der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Darstellung des Vereins innerhalb und außerhalb zuständig. Dem/der Vergnügungswart/in obliegt die Verantwortung für die Durchführung von Festen und Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für besondere Aufgaben Mitglieder berufen oder durch die Mitgliederversammlung berufen lassen. Ebenfalls kann der Ausschuss durch eine Geschäftsordnung die Aufgabengebiete der einzelnen Ausschussmitglieder regeln. Alle Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich verwaltet und werden grundsätzlich unentgeltlich (Ausnahme siehe § 2 der Satzung) ausgeübt. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

§ 12

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied oder ein/e Kassenprüfer/in aus, so wird das Amt durch Zuwahl durch die übrigen Ausschussmitglieder ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorstände ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand zu wählen hat.

 

§ 13
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorstand/in oder der/die Kassier/erin sind gesetzliche Vertreter des Tennisvereins Schwaikheim e.V. im Sinne des § 26 BGB, und zwar je einzeln. Im Übrigen verwaltet der Vorstand das Vermögen des Vereins und führt dessen Geschäfte.

 

§ 14
Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter rechtzeitig einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert, oder aber, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder es beantragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, einschließlich eines Vorstands anwesend sind. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmgleichheit hat der/ die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/ die stellvertretende Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.  Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist in Eilfällen auf Veranlassung des/der 1. Vorsitzenden oder in Abstimmung mit diesem durch seine/n Stellvertreter/in zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit zustande.

Mitgliederversammlung
§ 15

Der Vorstand des Tennisvereins Schwaikheim beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorab per Presse, etc. unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

Die Tagesordnung muss enthalten
a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden,
b) Bericht des/der Kassier/erin,
c) Bericht der Kassenprüfer/innen,
d) Entlastungen,
e) Neuwahlen,
f) Genehmigungen des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Verschiedenes.
§ 16
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
§ 17

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die zusätzliche Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

 

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sollen eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 18

In dringenden Fällen ist der 1. Vorsitzende befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder oder von  ¾ der Ausschussmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen ab Eingang des Antrages beim/bei der 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung beim/bei der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Kassenprüfer

§19

Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal jährlich die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Den Kassenprüfer/innen sind sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Bücher zur Verfügung zu stellen.

Datenschutz
§ 20
A) Datenschutzgrundverordnung

1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

 

2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Kontaktdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einer Mitgliedersoftware gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Familien wird zusätzliche eine Familiennummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

4. Als Mitglied des Württembergischen Tennisbundes (WTB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsnummer, die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Die Mitglieder stimmen außerdem zu, dass ihre personenbezogenen Daten in Ergebnislisten und Aushängen im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen und für Ehrungen veröffentlicht werden dürfen.
5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

B) Datenschutzerklärung

Der Verein erlässt eine Datenschutzerklärung, in der weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzerklärung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

C) Veröffentlichung von Daten im Internet und in Printmedien

 

Der TC Schwaikheim e.V. weist darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
• die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen.
• die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.
Jedes Vereinsmitglied trifft diese Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im Internet frei-willig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen. Für minderjährige Mitglieder übernimmt dies jeweils die/ der sorgeberechtigte Elternteil/e.
Seine Einwilligung ist bei Einzelabbildungen jederzeit für die Zukunft widerruflich. Bei Mehrpersonenabbildungen ist die Einwilligung unwiderruflich, sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausfällt.
Mit der Mitgliedschaft im TC Schwaikheim e.V. und der Anerkennung der Vereinssatzung bestätigt jedes Mitglied das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben und willigt ein, dass der Verein Daten zu seiner Person wie: Vorname, Nachname und Fotos auf den Internetseiten des TC Schwaikheim e.V. (Homepage, soziale Netzwerke, Newsletter, Printmedien), zum Zweck der Berichterstattung über das Vereinsleben verwenden darf. Die Einräumung der Rechte erfolgt ohne Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. Im Falle eines Widerrufs dürfen entsprechende Einzelabbildungen zukünftig nicht mehr für die oben genannten Zwecke verwendet werden und sind unverzüglich aus den entsprechenden Veröffentlichungen zu löschen.

 



Auflösung des Vereins

§ 21

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Gem. § 18 Abs. 2 ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

 

Für den Fall der Auflösung des Tennisvereins Schwaikheim bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwaikheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des örtlichen Sports verwenden muss.

 

Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.

 


Inkrafttreten
§ 22

Die erste Satzung des Tennisclubs Schwaikheim wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.07.1972 beschlossen.

 

Eine Änderung erfolgte durch Beschluss in einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.04.1984 und dem Eintrag in das Vereinsregister am 30.10.1984.

 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.03.2015 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

Die Ergänzung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.03.2019 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 


 

Schwaikheim, den 27.03.2019


Vereinssatzung

 

TC Vereinssatzung


 



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